Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 96 Einleitungsverfügung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BVerwG, 30.08.2012 – 2 WD 21/11Einsatzvorschuss; Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Abrechnung; Kausalität; Mitverschulden des DienstherrnZitiert von 5
- BVerwG, 21.05.2025 – 2 WDB 15.24Erfolgreiche Beschwerde gegen Einstellung des DisziplinarverfahrensZitiert von 2
- BVerwG, 19.03.2025 – 2 WD 18/24Reichsbürgertypische und muslimfeindliche Äußerungen; Milderung wegen überlanger VerfahrensdauerZitiert von 5
- BVerwG, 30.06.2022 – 2 WD 14/21Degradierung eines Soldaten wegen sexueller Belästigung einer Schülerpraktikantin und einer außerdienstlichen Körperverletzung eines KameradenZitiert von 11
- BVerwG, 14.04.2022 – 2 WD 9/21Disziplinarische Ahndung des Entzugs und der Unterschlagung dienstlichen MaterialsZitiert von 3
- BVerwG, 04.11.2021 – 2 WD 25/20Disziplinarmaßnahme bei Aufbewahren einer Hakenkreuz-Tasse in einer KaserneZitiert von 39
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 16.01.2020 – 2 WD 2/19Degradierung wegen einer Vielzahl nach Art und Schwere vergleichsweise weniger schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen und gravierender PersönlichkeitsdefiziteZitiert von 16
- BVerwG, 20.12.2019 – 2 WDB 5/19Voraussetzungen für eine VerteidigerbestellungZitiert von 5
- BVerwG, 28.08.2019 – 2 WD 28/18Disziplinare Ahndung einer grob fahrlässigen Verletzung von MaterialbewirtschaftungsvorschriftenZitiert von 23
12 Entscheidungen zu § 96 WDO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 96 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/96#abs-1 (1) Das gerichtliche Disziplinarverfahren wird durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. Der Soldatin oder dem Soldaten ist vorher Gelegenheit zu geben, sich zu äußern, sofern sie oder er nicht bereits zu dem Sachverhalt, der der Einleitung zu Grunde liegt, vernommen worden ist. Die Einleitung wird mit der Zustellung der Verfügung an die Soldatin oder den Soldaten wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/96#abs-2 (2) Wird eine militärische Flugunfalluntersuchung durchgeführt, ist für die disziplinare Erledigung der damit zusammenhängenden Dienstvergehen die Einleitungsbehörde zuständig, soweit diese die disziplinare Erledigung nicht der oder dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten überlässt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/96#abs-3 (3) Wird ein Havarieverfahren durchgeführt, ist für die disziplinare Erledigung der damit zusammenhängenden Dienstvergehen die Einleitungsbehörde zuständig, die im Havarieverfahren die Entscheidung trifft. Sie kann auch ein gerichtliches Disziplinarverfahren einleiten, sofern nicht eine höhere Vorgesetzte oder ein höherer Vorgesetzter Einleitungsbehörde ist.